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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungs- handlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige, Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. An gestellte Angebote ist das Unternehmen für 8 Tage ab Zugang an den Adressaten gebunden. Alle vom Unternehmer genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

III. Beauftragung Dritter

Beauftragt der Kunde das Unternehmen mit der direkten Bestellung von Waren oder Dienstleistungen Dritter, so erfolgt die Bestellung immer im Namen des Kunden, der Unternehmer wird somit bevollmächtigt auf fremden Namen und fremde Rechnungen Dritte zu beauftragen.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Forderungen des Unternehmers Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Einlangen auf dem Geschäftskonto maßgeblich. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, das ausständige Entgelt samt Verzugszinsen in Höhe von 12% pa und Ersatz des dadurch erlittenen Verzugsschadens zu begehren.

V. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des berechtigten Rücktrittes hat das Unternehmen die Wahl, einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumenten- schutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Unternehmen entstandenen, anwaltlichen und nichtanwaltlichen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BmwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern das Unternehmen das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15,00 zuzüglich Barauslagen sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro angefangenen Halbjahr einen Betrag von EUR 30,00 zu bezahlen.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Die vom Unternehmen angeführten Preise beinhalten keine Kosten für Zustellungen, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung vom Unternehmen erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transporte bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Dazu bedarf es aber einer schriftlichen Vereinbarung.

Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist das Unternehmen nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder beim Unternehmen einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,2% des Bruttorechnungs-betrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr der Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmannes einzulagern. Gleichzeitig ist das Unternehmen berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verwerten sowie vom Kunden den Differenzschaden zu fordern.

VIII. Erfüllungs- und Lieferfrist

Zur Leistungsausführung ist das Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Das Unternehmen ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

IX. Leistungsänderungen und Kostenvoranschläge

Vom Unternehmen erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist; es gilt auch hier Pkt. IV. Für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge wird auch bei Verbrauchergeschäften keine Gewähr geleistet. Abweichungen von den Kostenvoranschlägen, die sich bedingt aus der Sphäre des Auftraggebers ergeben, hat dieser jedenfalls hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).

Die Preise verstehen sich nicht als Pauschalierungen, sofern dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Erstellt das Unternehmen vor oder nach einem Kostenvoranschlag Skizzen, Zeichnungen, Vorschläge, ähnliche Vorbereitungshandlungen udgl, sind diese jedenfalls entgeltlich, und kann das Unternehmen ein angemessenes Entgelt fordern.

X. Gewährleistung und Schadenersatz

Es wird keine Gewähr dafür geleistet, dass die vom Kunden angenommenen Dienstleistungen nach Lieferung der entsprechenden Waren auch den Vorstellungen des Kunden entsprechen. Für den Eintritt von Vorstellungen wird keinerlei Gewähr übernommen. Das Nichtentsprechen von Vorstellungen nach Lieferung bzw. das Nichtentsprechen der Lieferungen gegenüber dem Auftrag berechtigt den Kunden nicht zur Zurückbehaltung des Entgelts. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die hier enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für mangelhafte Waren oder Dienstleistungen Dritter, besonders nicht, wenn diese im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt wurden.

XI. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden vom Unternehmen unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dessen Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist das Unternehmen berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – Insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum des Unternehmens hinzuweisen und das Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den vom Unternehmen erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Werden die vorläufigen Leistungen und unbezahlten Leistungen des Unternehmens neben dem Vertragsverhältnis unberechtigt verwendet oder verwertet, so ist das Unternehmen berechtigt 50% des Bruttorechnungsbetrages und den tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist das Unternehmen berechtigt 50% des Bruttorechnungsbetrages und den tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

XIII. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde dem Unternehmen schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Ware des Unternehmens entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Unternehmens zahlungshalber ab. Der Kunde hat dem Unternehmen auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in die offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen dem Unternehmen gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen des Unternehmens inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen das Unternehmen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XIV. Allgemeines

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Unternehmen automationsgeschützt gespeichert und verarbeitet werden und der Kunde vom Unternehmen Informations- und Werbematerial auch per E-Mail erhält. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werde. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

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